
grüßle
heike
bitte entschuldigt mein kleinschreiben. hab den arm gebrochen und tu mir schwer mit tippen. danke!
Die momentane Rechtsauffassung mit dem maximalen Freiraum ist:Lucky Buck hat geschrieben:hallo leute, darf ich eine frage stellen? hab ich also richtig verstanden, dass also jeder den beruf des hufpflegers (sämtliche beschläge ausgenommen, reine hufgbearbeitung) gewerblich ausüben darf? ich selber bin der meinung, dass ein profi sich durch gute arbeit qualifiziert und nicht durch scheine - auch wenn ich selber z.b. einen trainerschein habefinde ich, dass es nix über das können aussagt.
grüßle
heike
bitte entschuldigt mein kleinschreiben. hab den arm gebrochen und tu mir schwer mit tippen. danke!
Das kann nicht sein, das macht rechtlich keinen Sinn. Es geht hier um einen Verfassungsgrundsatz und das BVG ist nicht dazu da, der einen Schule etwas anzuerkennen und der anderen nicht. Das ist nicht deren Aufgabe und das wollen sie auch gar nicht.Laddie hat geschrieben:Ich will ja jetzt nicht schon wieder unken, aber ich habe die folgende Info von jemandem bekommen, der mit einem Mitglied des Vdhd sprach, das damals offensichtlich bei den Verhandlungen dabei waren:
...nur Hufpfleger, die bei einer der Hufschulen gelernt haben, die damals geklagt haben, dürfen tätig sein. Alle anderen handeln gegen das nach wie vor gültige Gesetz.
...das Gesetz gilt anscheinend nach wie vor, nur gibt es eine Ausnahme für Pfleger, die vorher schon gearbeitet hatten und für die, die bei einer der Klägerschulen ausgebildet wurden.
Stimmt das jetzt oder nicht?