Hufschmiedeausbildung

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Lena92
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Hufschmiedeausbildung

Beitrag von Lena92 » Do 25. Jun 2015, 17:40

Ich habe mal so eine generelle Frage, da mir Dr. Google da nicht weiterhelfen konnte.

Was macht man im Einführungskurs für die Hufschmiedeausbildung?

Ich selber möchte (vorerst) keine machen, aber interessieren würde es mich schon.

Mfg Lena92

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Nupur
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Re: Hufschmiedeausbildung

Beitrag von Nupur » Do 25. Jun 2015, 21:19

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006

§6
Einführungslehrgang


(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung
der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer
praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauen-
beschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und
einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll
insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens
160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der
Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absol-
viert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbe-
sondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum
Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der
Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit
dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten
der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechts-
vorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz,
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfer-
tigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere
dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des
Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbe-
schlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Huf-
präparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags
unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzu-
führen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die
zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen,
wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass
der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten
Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere
durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen
Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und
Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Vo-
raussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu
erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit
einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall
der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die
Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Ver-
anstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die An-
erkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

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